Meinung zur Politik

 

 

 

 

 

Meinung zur Frage:

Neuregelung der Erbschaftssteuer für Betriebsvermögen
Neuregelung zur Erbschaft- und Schenkungsteuer durch das Bundesfinanzministerium.
Stand Dezember 2015

Standpunkt:
Gewinn x 18 x 30 % =  wir gehen!

Das Problem:

Sie besitzen einen Betrieb, den Sie gerne einem Nachfolger/in verschenken oder vererben möchten, oder Sie sind selbst Beschenkter?

Dann tun Sie sich bitte einen Gefallen und schreiben Sie diese einfache Berechnung auf ein Stück Papier – bitte tun Sie es wirklich!

Bitte notieren Sie Ihren                                                               Jahresertrag

Multiplizieren Sie diesen Betrag bitte mit dem Faktor                  18

Multiplizieren Sie das Ergebnis bitte mit dem Steuersatz            30 Prozent

Das Ergebnis ist Ihre                                                                  Erbschaftssteuer

Zusatzfrage:

Bitte überlegen Sie sich, ab wann Sie diesen Steuerbetrag         ansparen sollten

Ihr Ergebnis                                                                                 ab heute ?

Damit haben Sie das Problem erkannt !

Sie haben hiermit - als vorsichtiger Kaufmann - den für Sie ungünstigsten Besteuerungsfall Ihrer Erbschaft berechnet.

Bisherige Regelung

Nach der Erbschaftssteuerregelung aus dem Jahr 2008, konnten Betriebe steuerfrei (100 % Steuererlass) oder steuerbegünstig (85 % Steuerlass) vererbt werden. Voraussetzung war dass die Lohnsummen nach der Übertragung nicht oder wenig vermindert werden durften.

Neue Regelung

Die geplante Neuregelung des Gesetzes sieht diese Steuerbegünstigungen grundsätzlich nicht mehr vor. Nur noch kleine Unternehmen oder Betriebe mit einem Jahresertrag von unter etwa 1 Mio. € können nach alter Regelung begünstigt werden.

Bei größeren Unternehmen gilt erst einmal die oben beschrieben Berechnungsformel.

Um die Steuerlast zu reduzieren, kann ein Alleinerbe den Beweis führen, dass er oder sie nicht in der Lage ist, diese Steuer aufzubringen. Gelingt dies, wird die Steuerschuld gestundet oder erlassen.

Um den Beweis (Bedürfnisprüfung) erfolgreich zu führen, muss der Erbe oder die Erbin Hürden wie Verschonungsabschläge, Verschonungsbedarfsprüfung, Mindestverschonungsabschlag, Optionsverschonung oder Regelverschonung erfolgreich verstehen und überwinden.

Sie ahnen schon richtig: Das wird schwierig !

Die wirtschaftlichen Folgen

Die Folgen sind dramatisch.

Um das zu verdeutlichen, nehmen wir den Fall an, ein Unternehmen mit einem Jahresertrag von über einer Million Euro würde an eine Alleinerbin übertragen werden. Diese Erbin kann die Erbschaftssteuer nicht bezahlen. Das Finanzamt würde die Steuerzahlung über 18 Jahre hinweg linear stunden. D.h. pro Jahr bezahlt die Erbin 1/18 der Steuerlast.

Wäre der Gewinn über die gesamten 18 Jahre stets gleich hoch, würde die Erbin aus dem Unternehmensertrag folgende Steuern abführen:

Gewinn vor Steuern:                      1 Mio. €
Ertragssteuer (rd. 50%)                 - 500.000 €     (bei Voll-Ausschüttung aus einer GmbH)
Erbschaftssteuer (30%)                 - 300.000 €     (bei linearer Stundung über 18 Jahre)
Ergebnis:                                       200.000 €

D.h. der Erbin verbleiben nur 200.000 € zur Reinvestition ins Unternehmen bzw. als Unternehmerlohn.

Hierbei unberücksichtigt ist das Geschäftsrisiko der Unternehmerin. Bei sinkenden Erträgen und gleichbleibender Belastung aus der Erbschaftssteuer blieben ihr nur die Alternativen Insolvenz anzumelden oder eine wiederholte Bedürfnisprüfung zu beantragen.

Weil die Erbin (im Bild der GmbH) wegen der Erbschaftssteuer ausschütten muss, bleibt ihr 18 Jahre lang praktisch keine Möglichkeit, aus Erträgen wieder in ihr Unternehmen zu investieren. Das wäre der sichere unternehmerische Untergang!

So gerechnet würde die Unternehmerin wenn sie mit 35 Jahren das Unternehmen erben würde, erst im stolzen Alter von 53 Jahren über die Erträge im Unternehmen frei verfügen können. Damit hätte Sie praktisch ihr wesentliches Berufsleben für den Staat gearbeitet.

Wertung

Eine wirkungsvollere Vollbremsung der Entwicklung des deutschen Mittelstands ist eigentlich nicht denkbar !

Man mag fast den Eindruck gewinnen, unser Bundesfinanzminister wäre zum Kommunisten geworden: Mehr Verstaatlichung von schon versteuertem Vermögen geht fast nicht mehr.

Daher gilt: „Gewinn x 18 x 30 % =  wir gehen!“ – Es bleibt nur die Verlagerung ins Ausland !

Doch auch da greift der Staat mit der Wegzugsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz wieder zu, also bleibt letztlich nur der Austritt aus dem Finanzamt. :-)

Vielen Dank

Ihr Albert Sauter

Albert.sauter@meinungzurpolitik.de
www.meinungzurpolitik.de

Pro SPD

Balingen, 10. Dezember 2015